Wenn Sie als gewerblicher oder geschäftsmäßiger Anbieter auf der eBay Kleinanzeigen Website Waren oder Dienstleistungen anbieten, unterliegen Sie besonderen gesetzlichen Regelungen. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. So besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zudem stellt eine Missachtung dieser gesetzlichen Regelungen auch einen Verstoß gegen die eBay Kleinanzeigen-Grundsätze dar.
An dieser Stelle wollen wir Ihnen einen ersten Überblick über die gesetzlichen Anforderungen an gewerbliche Kleinanzeigen geben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an Ihren gewerblichen Auftritt auf der eBay Kleinanzeigen Website haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Ab wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, ist rechtlich umstritten und kann immer nur für den Einzelfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Anbieter gewerblich tätig wird, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Die Feststellung, ob Sie privat oder gewerblich handeln, kann nur anhand der Umstände Ihres konkreten Einzelfalls getroffen werden. Wenn Sie sich über Ihren Status nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Die folgenden Anhaltspunkte helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihres Status. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und Ihnen lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen soll.
Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie:Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht).
Danach muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:
Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Nutzen Sie dafür das bei der Anzeigenaufgabe vorgesehene Pflichtfeld. Bei weiteren Fragen zu § 5 TMG oder zur Gestaltung und Platzierung Ihrer Impressumsangaben wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Gewerbliche Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes verkaufen, unterliegen weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher (privaten Käufer) ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (z.B. E-Mail, Telefon, Fax) geschlossen wird.
Wenn Sie die eBay Kleinanzeigen Website ausschließlich dazu nutzen, um Interessenten auf Ihre Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen, jedoch keinen Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) abschließen, unterliegen Sie grundsätzlich nicht den besonderen Regelungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b. ff BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Interessent bei Ihnen meldet, und dann vor Ort zwischen Ihnen und dem Interessenten ein Kaufvertrag geschlossen wird.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Sie direkt per E-Mail, Telefon oder Fax mit dem Kaufinteressenten einen Vertrag über die angebotene Ware oder Dienstleistung schließen. Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass Ihnen der Interessent über das Kontaktformular eine verbindliche Anfrage sendet, dass er die Ware oder Dienstleistung direkt erwerben möchte. Wenn Sie auf diese Anfrage hin, die Annahme dieses Angebots erklären, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Auch wenn Sie Ihre Angebote so gestalten, dass Sie direkt zu einem Vertragsschluss anregen, unterliegen Sie den Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht.
Bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages müssen Sie vor Vertragsschluss in klar und verständlicher Weise umfangreiche Informationspflichten erfüllen. Außerdem steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, d. h. er kann den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen – und hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Als gewerblicher Anbieter müssen Sie den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht ausführlich informieren und in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise in Textform (d.h. schriftlich oder per E-Mail) belehren.
Zu den Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht zählen unter anderem:
Information über Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, vor allem Name und Anschrift des Verkäufers, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe sowie ausführliche Informationen zu den Pflichten nach dem Fernabsatzrecht finden Sie auch auf dem eBay-Rechtsportal. Wir empfehlen Ihnen sich bei weiteren Fragen von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.